Begleiteter Umgang
Nach § 1684 Abs. 4, Satz 3 und 4 BGB kann das Familiengericht einen Dritten zur Begleitung der Umgangskontakte bestimmen.
Wir bieten Ihnen hierzu:
- Eine qualifizierte Begleitung und Beratung durch eine Diplom-Sozialpädagogin oder einen Diplom-Sozialpädagogen zum Wohle des Kindes
- Geeignete Räumlichkeiten zur Durchführung der Besuchskontakte
- Durchführung eines Vorgespräches mit dem Sorge-/Umgangsberechtigten und dem Kind zum Kennenlernen und zur Absprache von Modalitäten
- Terminplanung nach Absprache
- Individuelle Durchführung der Besuchskontakte
- Erstellung von Berichten
- Hilfestellung bei der Planung eigenständiger Kontakte
Ziel ist es, möglichst nach dem 10. Kontakt eine Besuchsregelung ohne Begleitung zu erreichen.