Entlastung für pflegende Angehörige
Wer andere rund um die Uhr pflegt, braucht ab und zu eine Pause.
Dies ist wichtig, um sich zu erholen von der Aufgabe und der Verantwortung der Pflege. Wichtig, um die "Batterien wieder aufzuladen", und um wieder Kraft zu tanken.
Hier bieten wir allen pflegenden Angehörigen eine ganz individuelle Lösung an. Sie können in Ruhe ihren eigenen Dingen nachgehen und sich erholen. Mitarbeiter(innen) der Sozialstation übernehmen die Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen. Auch die Tageszeit wird individuell mit Ihnen abgesprochen. Möchten Sie zu einer Hochzeitsfeier, bleiben wir bis spät in der Nacht, oder wenn Sie einfach nur zuhause entspannen möchten, kümmern wir uns um die pflegebedürftige Person und gestalten ihm oder ihr gerne ein paar angenehme Stunden.
Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege kann unterschiedlich aussehen und an Ihre persönlichen Bedürfnisse angepasst werden.
Möglich sind:
- Übernahme der Pflege einmal oder mehrmals am Tag
- Übernahme von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten in Ihrer Wohnung
- Stundenweise Betreuung bei Ihnen zu Hause
- Spaziergänge mit dem Pflegebedürftigen
- Ausfahrten mit dem Rollstuhl
- Kostenbeteiligung an einer Tagespflegeeinrichtung
Hier hat die Pflegeversicherung Möglichkeiten der Finanzierung geschaffen, die Ihrer Entlastung dienen soll.
Verhinderungspflege:
Eine Möglichkeit ist die sogenannte "Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson".
Gründe für die Verhinderung können unterschiedlich sein:
- Sie sind selbst erkrankt und können für einen gewissen Zeitraum die Pflege nicht leisten.
- Sie möchten mit der Familie für ein paar Wochen in Urlaub fahren.
- Sie haben private Termine, wie Familienfeiern oder Treffen mit Freunden.
- Sie benötigen einfach mal eine Auszeit zur eigenen Erholung.
- Sie benötigen stundenweise Entlastung bei der Betreuung, hierbei müssen Sie als Pflegeperson nicht unbedingt außer Haus sein.
- Sie sind aus sonstigen Gründen für eine gewisse Zeit nicht anwesend.
Vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden.
Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die Pflegebedürftigkeit seit mindestens 6 Monaten besteht. Dann haben Sie pro Kalenderjahr einen Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung.
Wird die Ersatzpflege von nahen Verwandten bis zum 2. Grad geleistet (z. B. Enkelkinder, Schwiegersohn), so reduziert sich der Betrag auf die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Bei Pflegegrad 1 stehen einem keinerlei Leistungen der Verhinderungspflege (§39) zur Verfügung. Dies ist erst ab Pflegegrad 2, dann in vollem Umfang, sofern seit mindestens sechs Monaten ein Pflegegrad vorliegt, möglich. Mit Pflegegrad 1 hat man lediglich Zugriff auf den monatlichen. Entlastungsbetrag (§45) von 125€. Wird die Ersatzpflege von entfernten Verwandten oder von Mitarbeitern einer Sozialstation geleistet, steht Ihnen der volle Betrag zu. Wird eine stundenweise Betreuung geleistet, kann die Leistung in Anspruch genommen werden, bis der Betrag ausgeschöpft ist.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen verfallen übrigens am Ende des Jahres.