Auf Grundlage der aktualisierten Corona-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales vom 5. Februar 2021 haben wir unsere Regelungen für Besuche in unseren stationären Einrichtungen angepasst. Weiterhin können wir Besuche in unseren vier Häusern (Caritas-Altenwohnhaus, Haus Waldfrieden, Haus Magdalena und Haus St. Elisabeth) nach vorheriger Vereinbarung ermöglichen. Allerdings müssen Besucher*innen nun vor jedem Besuch einen PoC-Antigentest (Corona-Schnelltest) vorlegen. Dieser darf nicht älter als 48 Stunden sein und muss ein negatives Ergebnis ausweisen. Ansonsten dürfen wir den Zutritt zu unseren Einrichtungen nicht mehr gestatten.
Wir bieten Ihnen künftig einen PoC-Test unmittelbar vor Ihrem geplanten Besuch vor Ort an. Da das Testergebnis gewöhnlich innerhalb von 15 Minuten nach dem Abstrich vorliegt, planen Sie für Ihren Besuch bitte etwas mehr Zeit ein.Besuchstermine sind weiterhin rechtzeitig über die Zentrale der jeweiligen Einrichtung zu vereinbaren:
Caritas-Altenwohnhaus: 05451 927-0
Haus Waldfrieden: 05451 5456-0
Haus Magdalena: 05451 89409-0
Haus St. Elisabeth: 05454 9309-0
Gemäß § 2 Nr. 7 der Corona-Testverordnung vom 5. Februar 2021 des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales behalten wir uns vor, Ausnahmen von diesem Testkonzept zu machen. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn zwingende medizinische oder sozial-ethische Gründe bei der Besucherin bzw. dem Besucher vorliegen, die den Verzicht einer Testung mittels PoC-Antigentest rechtfertigen. Die Entscheidungsbefugnis hierzu obliegt der zuständigen Hausleitung bzw. deren Vertretung.
Neben der Vorlage eines negativen PoC-Antigentests führen wir bei jeder Besucherin bzw. jedem Besucher eine Symptomkontrolle per Kontrollbogen durch. Dieser ist zwingend wahrheitsgemäß auszufüllen. Weiterhin wird per Infrarotmessgerät die Körpertemperatur gemessen. Sollte der vorgenommene Schnelltest positiv sein, muss zur Abklärung ein PCR-Test beim Gesundheitsamt oder durch eine Ärztin/einen Arzt erfolgen. Wir sind verpflichtet, positive Schnelltests an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Insofern ein(e) Besucher*in den Test verweigert, dürfen wir dieser Person keinen Zutritt zu unseren Einrichtungen gewähren.
Auch möchten wir darauf hinweisen, dass während des gesamten Aufenthalts in unserer Einrichtung sowie bei Kontakt mit der Bewohnerin/dem Bewohner eine FFP2-Schutzmaske zu tragen ist. Zudem gelten nach wie vor die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Bewohnern, Mitarbeitenden oder anderen Besuchern sowie eine gründliche Händedesinfektion bei Betreten der Einrichtung.
Um unseren Bewohnerinnen und Bewohnern, Besucherinnen und Besuchern sowie unseren Mitarbeitenden den bestmöglichen Schutz gewährleisten können, bitten wir Sie, diese Sicherheits- und Hygieneregeln konsequent einzuhalten. Vielen Dank!
Sollten Fragen oder Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich bitte an die Zentrale der jeweiligen Einrichtung.